Bürgergeld - Kosten für Unterkunft und Heizung
Soweit die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angemessen sind, werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt.
Die Angemessenheitsgrenzen werden von der Stadt Rosenheim auf Grundlage der Kriterien des sozialen Wohnungsbaus und des örtlichen Mietniveaus/Heizkostenspiegels sowie der Anzahl der Personen in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft festgelegt.
Zusätzlich werden die anfallenden Kosten für die zentrale Warmwasseraufbereitung übernommen, wenn diese angemessen sind. Soweit das Warmwasser dezentral aufbereitet wird (Boiler), werden die Kosten als Mehrbedarf (in der Regel als Pauschale) übernommen.
Derzeit gelten bei der Anmietung von Wohnungen im Stadtgebiet Rosenheim die nachfolgenden Mietobergrenzen:
Haushaltsgröße | Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten) | ||
1 Person | 589,00 Euro | ||
2 Personen | 699,60 Euro | ||
3 Personen | 832,70 Euro | ||
4 Personen | 972,40 Euro | ||
5 Personen | 1127,00 Euro | ||
Ab 6 Personen | Absprache mit der Leistungssachbearbeitung |
Wann stehen Ihnen Leistungen zu?
Kosten für Heizung und Warmwasser werden zusätzlich zu den oben genannten Beträgen in angemessener Höhe addiert.
Auch wenn die Kosten der Unterkunft nicht den regionalen Vorgaben entsprechen, werden die tatsächlichen Kosten in der Regel für einen Übergangszeitraum anerkannt. Hierüber werden die Leistungsberechtigen durch ein individuelles Schreiben informiert.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP sind verschiedene Änderungen geplant, die insbesondere die Anerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen. Sobald hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Hinweisblatt zu einmaligen Kosten der Unterkunft (Heizkosten)
- Erwerbsfähig
- Hilfebedürftig
- Im Alter von 15 - 67 Jahren
- Rentnerinnen und Rentner unter 65 Jahren
- Ausländerinnen und Ausländer ohne Arbeitserlaubnis
- Asylsuchende