Bürgergeld - Mehrbedarfe
Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:
Mehrbedarf für werdende Mütter
Der Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche. Als Nachweis ist der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorzulegen. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% des maßgeblichen Regelbedarfes.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende sind Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und alleine für deren Erziehung und Pflege sorgen. Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt 36% des maßgeblichen Regelbedarfes bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, oder je 12% für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60% des maßgeblichen Regelbedarfes.
Mehrbedarf für Behinderte Hilfebedürftige
Der Mehrbedarf wird gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35% der individuell zustehenden Regelleistung.
Kostenaufwändige Ernährung
Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergeben sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Einzelfallabhängige besondere Bedarfe
Für besondere Härtefälle kann auch ein dem Einzelfall entsprechender Mehrbedarf anerkannt werden. Voraussetzung ist hier, dass der konkrete Bedarf durch eine außergewöhnliche Lebenssituation veranlasst ist und er nicht bereits in anderen Leistungsnormen – auch außerhalb des SGB II – berücksichtigt wird.
Der atypische und überdurchschnittliche Mehrbedarf ist von den Leistungsberechtigten vorrangig durch alle ihnen verfügbaren Mittel zu decken. Der Bedarf muss auch der Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen.
Für Detailfragen bezüglich des besonderen Bedarfs, wenden Sie sich bitte ggf. an uns, da hier der jeweilige Einzelfall entscheidend ist.
- Erwerbsfähig
- Hilfebedürftig
- Im Alter von 15 - 67 Jahren
- Rentnerinnen und Rentner unter 65 Jahren
- Ausländerinnen und Ausländer ohne Arbeitserlaubnis
- Asylsuchende